Gliedertaxe Übersicht - private Unfallversicherung
Die private Unfallversicherung dient all denjenigen Personen, die zum einen nicht in die gesetzliche Unfallversicherung einzahlen können, weil kein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt, oder aber nicht nur am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit bei einem Unfall abgesichert sein möchte. Die private Unfallversicherung zahlt bei Invalidität die Versicherungssumme, die sich wiederum and er so genannten Gliedertaxe orientiert, aus.
Im Grunde könnte man die Gliedertaxe auch mit dem Satz „Welcher Körperteil ist wie viel wert?„ umschreiben. Die Gliedertaxe wird vom Gesamtverband der deutschen Versicherer, kurz GDV herausgegeben und sieht bei Funktionsunfähigkeit oder Verlust von Sinnesorganen oder Körperteilen die Invaliditätsgrade wie folgt vor:
Hand - 55 %
Daumen - 20 %
Zeigefinger - 10 %
sonstige Finger - 5 %
Arm - 70 %
Arm bis über den Ellenbogen - 65 %
Arm bis unter den Ellenbogen - 60 %
Fuß - 40 %
große Zehe - 5 %
andere Zehen - 2 %
Bein oberhalb der Mitte des Oberschenkels - 70 %
Bein bis Mitte des Oberschenkels - 60 %
Bein bis unter dem Knie - 50 %
Bein bis Mitte Unterschenkel - 45 %
Gehör pro Ohr - 30 %
Auge - 50 %
Geschmackssinn - 5 %
Geruchssinn - 10 %
Sind mehrere Körperteile komplett funktionsunfähig oder abgetrennt als Folge eines Unfalls, so werden die jeweiligen Prozentsätze zusammengerechnet, es kann sich allerdings keine Versicherungssumme, die über 100 % liegt, ergeben.
Wer eine höhere Versicherungssumme als 100 % bei Invalidität erhalten möchte, muss mit der Versicherungsgesellschaft eine Progressionsvereinbarung vertraglich festlegen. Je nach Versicherungsgesellschaft werden dafür unterschiedliche Kosten fällig, die sich allerdings zumeist im Rahmen halten. Möglich ist durch eine Progressionsvereinbarung dann zum Beispiel eine Versicherungssumme in Höhe von 500 %.
Im Grunde könnte man die Gliedertaxe auch mit dem Satz „Welcher Körperteil ist wie viel wert?„ umschreiben. Die Gliedertaxe wird vom Gesamtverband der deutschen Versicherer, kurz GDV herausgegeben und sieht bei Funktionsunfähigkeit oder Verlust von Sinnesorganen oder Körperteilen die Invaliditätsgrade wie folgt vor:
Hand - 55 %
Daumen - 20 %
Zeigefinger - 10 %
sonstige Finger - 5 %
Arm - 70 %
Arm bis über den Ellenbogen - 65 %
Arm bis unter den Ellenbogen - 60 %
Fuß - 40 %
große Zehe - 5 %
andere Zehen - 2 %
Bein oberhalb der Mitte des Oberschenkels - 70 %
Bein bis Mitte des Oberschenkels - 60 %
Bein bis unter dem Knie - 50 %
Bein bis Mitte Unterschenkel - 45 %
Gehör pro Ohr - 30 %
Auge - 50 %
Geschmackssinn - 5 %
Geruchssinn - 10 %
Sind mehrere Körperteile komplett funktionsunfähig oder abgetrennt als Folge eines Unfalls, so werden die jeweiligen Prozentsätze zusammengerechnet, es kann sich allerdings keine Versicherungssumme, die über 100 % liegt, ergeben.
Wer eine höhere Versicherungssumme als 100 % bei Invalidität erhalten möchte, muss mit der Versicherungsgesellschaft eine Progressionsvereinbarung vertraglich festlegen. Je nach Versicherungsgesellschaft werden dafür unterschiedliche Kosten fällig, die sich allerdings zumeist im Rahmen halten. Möglich ist durch eine Progressionsvereinbarung dann zum Beispiel eine Versicherungssumme in Höhe von 500 %.