Mahnung: angemessene Frist
Schnell ist es passiert, dass man die Zahlung einer Rechnung übersieht oder vergessen hat und schon flattert eine Mahnung ins Haus. Aber: viele Unternehmen übertreiben es auch mit den Mahnungen, so werden nicht nur überzogene Gebühren verlangt und teils auch nicht zulässige Mahngebühren, die man nicht bezahlen muss, sowie Fristen, die unangemessen kurz sind.
Bei den Mahngebühren gilt, dass Mahngebühren erst ab der zweiten Mahnung erhoben werden dürfen und auch nur in einer angemessen Höhe. Zu hohe Mahngebühren müssen demnach nicht bezahlt werden, genauso wie unangemessen hohe Mahngebühren, siehe ausführlich: Muss man Mahngebühren und Verzugszinsen bezahlen?
Generell kann ein Unternehmen ab dem ersten Zahlungsverzug eine Mahnung verschicken mit einer erneuten Zahlungsaufforderung. Der Zahlungsverzug liegt dann vor, wenn die in der Rechnung gesetzte Frist, bis wann ein Betrag überwiesen oder bezahlt werden sollte, vom Rechnungsschuldner nicht eingehalten wurde. Mittels der ersten Mahnung kann noch einmal nachdrücklich daran erinnert werden und eine neue Zahlungsfrist gesetzt werden. Erst nach Ablauf dieser Frist können Mahngebühren in der zweiten Mahnung geltend gemacht werden.
Aber welche Frist ist angemessen? Hier gilt, dass eine Frist von 10 Werktagen bzw. 14 Wochentagen von den meisten Gerichten als angemessen eingestuft wird. Längere Fristen können zwar gewährt werden, aber kürzere Fristen werden oft nicht anerkannt, da durch das Versenden der Post bereits 1 - 3 Tage vergehen können. Auch eine Banküberweisung, wenn auch heute eher unüblich, kann schon einmal bis zu 3 Tagen dauernd.
Fristen von 5 - 7 Tagen sind daher selten angemessen, da sie durch Verzögerungen, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, nur schwer einzuhalten sind. Zudem muss dem Schuldner auch die Möglichkeit gegeben werden, dieser Mahnung widersprechen zu können, falls er den Betrag als unangemessen oder falsch einstuft.
Auch die folgenden Mahnung sollten mindestens eine Frist von 10 Werktagen oder 14 Wochentagen aufweisen, damit zum einen der Schuldner der Rechnung die Möglichkeit hat, die offene Forderung zu bedienen als auch der Gläubiger keine Fristen verletzt und somit die Zulässigkeit der Mahnung riskiert. Denn: Ab der zweiten Mahnung können auch Verzugszinsen und Mahngebühren erhoben werden sowie nach dem Ablauf der gesetzten Frist das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden.
Ist jedoch die zweite Mahnung mit Mängeln behaftet, z. B. einer zu kurzen Frist oder unangemessen hohen Mahngebühren, so kann diese hinfällig sein und damit auch alles was auf diese Mahnung folgt. Im schlechtesten Fall heißt das, dass die Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren nicht vom Schuldner, sowie die Kosten für die Mahnung, getragen werden müssen und auch dieses hinfällig ist.
Als Richtwert bei den Verzugszinsen gilt, dass Mahnungen an Privatpersonen maximal mit einem Verzugszins von 3 % über dem Basiszinssatz und bei Unternehmen maximal mit einem Verzugszins von 5 % über dem Basiszinssatz behaftet sein dürfen. Der Basiszinssatz schwankt stets und wird von der EZB stets neu aufgelegt - und kann auf deren Internetseite auch aktuell abgefragt werden.
Bei den Mahngebühren gilt, dass Mahngebühren erst ab der zweiten Mahnung erhoben werden dürfen und auch nur in einer angemessen Höhe. Zu hohe Mahngebühren müssen demnach nicht bezahlt werden, genauso wie unangemessen hohe Mahngebühren, siehe ausführlich: Muss man Mahngebühren und Verzugszinsen bezahlen?
Generell kann ein Unternehmen ab dem ersten Zahlungsverzug eine Mahnung verschicken mit einer erneuten Zahlungsaufforderung. Der Zahlungsverzug liegt dann vor, wenn die in der Rechnung gesetzte Frist, bis wann ein Betrag überwiesen oder bezahlt werden sollte, vom Rechnungsschuldner nicht eingehalten wurde. Mittels der ersten Mahnung kann noch einmal nachdrücklich daran erinnert werden und eine neue Zahlungsfrist gesetzt werden. Erst nach Ablauf dieser Frist können Mahngebühren in der zweiten Mahnung geltend gemacht werden.
Aber welche Frist ist angemessen? Hier gilt, dass eine Frist von 10 Werktagen bzw. 14 Wochentagen von den meisten Gerichten als angemessen eingestuft wird. Längere Fristen können zwar gewährt werden, aber kürzere Fristen werden oft nicht anerkannt, da durch das Versenden der Post bereits 1 - 3 Tage vergehen können. Auch eine Banküberweisung, wenn auch heute eher unüblich, kann schon einmal bis zu 3 Tagen dauernd.
Fristen von 5 - 7 Tagen sind daher selten angemessen, da sie durch Verzögerungen, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, nur schwer einzuhalten sind. Zudem muss dem Schuldner auch die Möglichkeit gegeben werden, dieser Mahnung widersprechen zu können, falls er den Betrag als unangemessen oder falsch einstuft.
Auch die folgenden Mahnung sollten mindestens eine Frist von 10 Werktagen oder 14 Wochentagen aufweisen, damit zum einen der Schuldner der Rechnung die Möglichkeit hat, die offene Forderung zu bedienen als auch der Gläubiger keine Fristen verletzt und somit die Zulässigkeit der Mahnung riskiert. Denn: Ab der zweiten Mahnung können auch Verzugszinsen und Mahngebühren erhoben werden sowie nach dem Ablauf der gesetzten Frist das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden.
Ist jedoch die zweite Mahnung mit Mängeln behaftet, z. B. einer zu kurzen Frist oder unangemessen hohen Mahngebühren, so kann diese hinfällig sein und damit auch alles was auf diese Mahnung folgt. Im schlechtesten Fall heißt das, dass die Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren nicht vom Schuldner, sowie die Kosten für die Mahnung, getragen werden müssen und auch dieses hinfällig ist.
Als Richtwert bei den Verzugszinsen gilt, dass Mahnungen an Privatpersonen maximal mit einem Verzugszins von 3 % über dem Basiszinssatz und bei Unternehmen maximal mit einem Verzugszins von 5 % über dem Basiszinssatz behaftet sein dürfen. Der Basiszinssatz schwankt stets und wird von der EZB stets neu aufgelegt - und kann auf deren Internetseite auch aktuell abgefragt werden.