Privatinsolvenz in Frankreich anmelden?
Immer wieder liest man den Tipp, die Privatinsolvenz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Land über sich ergehen zu lassen - im Vordergrund stehen dabei Länder wie Frankreich und England, aber auch weitere EU Staaten. Vorausgesetzt für die Restschuldbefreiung in einem anderen Land ist jedoch immer, dass die Verbraucherinsolvenz bzw. Privatinsolvenz noch nicht in Deutschland eröffnet wurde.
Der BGH Beschluss IX ZB 51 / 00 stellt dabei die rechtliche Grundlage zur Privatinsolvenz im Ausland dar - es stellte sich im Vorfeld die Frage, inwiefern eine Restschuldbefreiung in Deutschland anerkannt werden kann, die im europäischen Ausland an einen Deutschen erteilt wurde, der seinen Wohnsitz (temporär) in das betreffende Land verlegt hatte. Inwiefern der Wohnsitz im Ausland zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken dorthin verlagert wurde, ist höchstens im Sinne der (deutschen) öffentlichen Ordnung von Relevanz.
Das bedeutet, dass eine Restschuldbefreiung, die einem Deutschen im europäischen Ausland erteilt wurde, auch in Deutschland Gültigkeit hat, sofern es den Regelungen der EU-InsO entspricht. Dabei müssen die Fristen, die beispielsweise in Frankreich gelten, nicht den deutschen Fristen zur Restschuldbefreiung entsprechen.
Vorsicht - damit das Insolvenzverfahren in Frankreich eröffnet werden kann, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, bei wissentlich falscher Erklärung besteht die Gefahr, dass keine Restschuldbefreiung gewährt wird - daraus ergibt sich dann, dass anschließend auch keine Restschuldbefreiung in Deutschland gewährt wird: zwischen einem angenommenen oder abgelehnten Antrag auf Restschuldbefreiung und der erneuten Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen mindestens 10 Jahre liegen.
Der Insolvenzantrag in Frankreich kann immer erst dann gestellt werden, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seines Lebens und damit auch seinen Wohnsitz in Frankreich hat, wobei die Vortäuschung eines ausländischen Wohnsitzes direkt zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Wurde der Wohnsitz korrekt und aufrichtig verlegt, so kann die Restschuldbefreiung bereits nach einem Jahr erfolgt sein, zumindest bei masselosen Verfahren - bei einem solchen Verfahren verfügt der Antragsteller über kein pfändbares Vermögen (vgl. Pfändungsfreigrenzen). Besteht jedoch pfändbares Einkommen / Vermögen, so wird auch in Frankreich das Insolvenzverfahren seine Zeit dauern, denn der Insolvenzantrag muss geprüft, der Entschuldungsplan erstellt und das Vermögen verwertet und aufgeteilt werden.
Neben Frankreich werden in Anzeigen oft auch neben Frankreich andere EU-Länder wie England, die Niederlande, Spanien, und Österreich angepriesen - allerdings können Regelungen und Voraussetzungen sehr unterschiedlich sein, beispielsweise indem eine fixe Rückzahlungsquote verlangt wird, bevor eine Restschuldbefreiung erfolgen kann - für Schuldner komplett ohne Vermögen bietet das deutsche Insolvenzrecht entsprechend Vorteile gegenüber manch einem europäischen Nachbar.
Der BGH Beschluss IX ZB 51 / 00 stellt dabei die rechtliche Grundlage zur Privatinsolvenz im Ausland dar - es stellte sich im Vorfeld die Frage, inwiefern eine Restschuldbefreiung in Deutschland anerkannt werden kann, die im europäischen Ausland an einen Deutschen erteilt wurde, der seinen Wohnsitz (temporär) in das betreffende Land verlegt hatte. Inwiefern der Wohnsitz im Ausland zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken dorthin verlagert wurde, ist höchstens im Sinne der (deutschen) öffentlichen Ordnung von Relevanz.
Das bedeutet, dass eine Restschuldbefreiung, die einem Deutschen im europäischen Ausland erteilt wurde, auch in Deutschland Gültigkeit hat, sofern es den Regelungen der EU-InsO entspricht. Dabei müssen die Fristen, die beispielsweise in Frankreich gelten, nicht den deutschen Fristen zur Restschuldbefreiung entsprechen.
Den Wohnsitz im Ausland vortäuschen?
Es ist unter Umständen in Frankreich möglich, dass die Restschuldbefreiung schon nach einigen wenigen Monaten erfolgt, und zwar weil Frankreich, im Gegensatz zu Deutschland, die Restschuldbefreiung direkt nach dem Ende des Insolvenzverfahrens vorsieht, es entfällt die in Deutschland vorgesehene Wohlverhaltensphase.Vorsicht - damit das Insolvenzverfahren in Frankreich eröffnet werden kann, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, bei wissentlich falscher Erklärung besteht die Gefahr, dass keine Restschuldbefreiung gewährt wird - daraus ergibt sich dann, dass anschließend auch keine Restschuldbefreiung in Deutschland gewährt wird: zwischen einem angenommenen oder abgelehnten Antrag auf Restschuldbefreiung und der erneuten Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen mindestens 10 Jahre liegen.
Der Insolvenzantrag in Frankreich kann immer erst dann gestellt werden, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seines Lebens und damit auch seinen Wohnsitz in Frankreich hat, wobei die Vortäuschung eines ausländischen Wohnsitzes direkt zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Wurde der Wohnsitz korrekt und aufrichtig verlegt, so kann die Restschuldbefreiung bereits nach einem Jahr erfolgt sein, zumindest bei masselosen Verfahren - bei einem solchen Verfahren verfügt der Antragsteller über kein pfändbares Vermögen (vgl. Pfändungsfreigrenzen). Besteht jedoch pfändbares Einkommen / Vermögen, so wird auch in Frankreich das Insolvenzverfahren seine Zeit dauern, denn der Insolvenzantrag muss geprüft, der Entschuldungsplan erstellt und das Vermögen verwertet und aufgeteilt werden.
Neben Frankreich werden in Anzeigen oft auch neben Frankreich andere EU-Länder wie England, die Niederlande, Spanien, und Österreich angepriesen - allerdings können Regelungen und Voraussetzungen sehr unterschiedlich sein, beispielsweise indem eine fixe Rückzahlungsquote verlangt wird, bevor eine Restschuldbefreiung erfolgen kann - für Schuldner komplett ohne Vermögen bietet das deutsche Insolvenzrecht entsprechend Vorteile gegenüber manch einem europäischen Nachbar.